S a t z u n g

 

FORUM RUSSISCHE KULTUR GÜTERSLOH e. V.

  § 1

Name und Sitz

 

1. Der Verein führt den Namen:

 

Forum Russische Kultur Gütersloh e. V.

 

2. Der Sitz des Vereins ist Gütersloh.

 

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2

Zweck des Vereins

 

1. Es ist der Zweck des Forums, im Sinne der Völkerverständigung und des tieferen

    gegenseitigen Verstehens den kulturellen Austausch und die persönliche Begegnung

    zwischen Russen und Deutschen zu fördern und die russische Kunst, Kultur und

    Geisteshaltung in ihrer Vielfalt den Menschen in der hiesigen Region nahe zu bringen.

 

2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des

    Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgaben-Ordnung.

 

3. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.

 

4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch

    unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

 

5. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die

     Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

 

6. Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder Auflösung oder Aufhebung des

    Vereins ihre geleisteten Beiträge oder sonstigen Zuwendungen nicht erstattet.

 

7. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das gesamte

    Vermögen an die Volkshochschule der Stadt Gütersloh mit der Maßgabe, diese Mittel

    unmittelbar und ausschließlich zur Förderung der deutsch-russischen Kultur einzusetzen.

 

§ 3

Mitgliedschaft

 

1. Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sein. Juristische

    Personen sollen einen Mitgliedsvertreter benennen.

 

2. Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet der Vorstand.

 

3. Natürliche Personen, die sich für den Verein besonders verdient gemacht haben, können

     auf  Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit zu

     Ehrenmitgliedern gewählt werden. – Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

 

4. Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Kündigung mit einer Frist von 3 Monaten zum

    Jahresende. Die Kündigung ist an den Vorstand zu richten.

 

5. Ein Ausschluss aus dem Verein ist zulässig bei wiederholten Verstößen gegen die Interessen

    des Vereins, insbesondere bei vereinsschädigendem Verhalten. Über den Ausschluss entscheidet

    der Vorstand endgültig. Dem Betroffenen soll zuvor Gelegenheit zur Rechtfertigung seines Ver-

    haltens gegeben werden.

 

6. Ein Mitglied, welches trotz dreimaliger Mahnung –in der letzten Mahnung unter Hinweis auf die

    Folgen- den fälligen Jahresbeitrag nicht innerhalb eines Monats ab Datum der letzten Mahnung

    entrichtet, verliert seine Mitgliedschaft, ohne dass es eines Beschlusses des Vorstands

     bedarf. Der Ausschluss wird rechtskräftig, wenn das ausgeschiedene Mitglied nicht innerhalb von

     vier Wochen nach Zugang der Mitteilung Einspruch erhebt. Über den Einspruch entscheidet die

     Mitgliederversammlung endgültig.

 

§ 4

Beiträge

 

1. Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge erhoben, deren Höhe die Mitgliederversammlung

    beschließt.

 

2. Vorstand und Beirat sind gemeinsam befugt, den Mitgliedern außerordentliche Beiträge

     vorzuschlagen, sofern diese zweckgebunden sind.

    Kein Mitglied ist zur Leistung eines außerordentlichen Beitrags verpflichtet.

 

  § 5

Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind

            1. die Mitgliederversammlung

            1. der Vorstand

            2. der Beirat

 

§ 6

Mitgliederversammlung

 

1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie beschließt über:

            a) die Wahl des Vorstandes

            b) die Entlastung des Vorstandes

            c) die Satzungsänderungen

            d) die Auflösung des Vereins

            e) die Ernennung von Ehrenmitgliedern

            f) die Festsetzung der Jahresbeiträge

            g) die Wahl der Kassenprüfer

 

2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt.

 

3. Außerordentliche Versammlungen sind einzuberufen, wenn mindestens 1/3 der Mitglieder unter

    Angabe von Gründen die Einberufung verlangen.

    Auch der Vorstand kann mit Begründung eine außerordentliche Versammlung einberufen.

 

4. Der Vorstand legt die Tagesordnung fest und beruft die Mitgliederversammlung durch schriftliche

    Einladung unter Mitteilung der Tagesordnung ein. Die Einladung hat mindestens 10 Tage vor

    Versammlungsbeginn zu erfolgen. Bei Familienmitgliedschaften genügt die Übersendung an eines

    der Mitglieder, soweit diese die gleiche Anschrift haben.

 

5. Anträge der Mitglieder sollen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn sie dem

    Vorstandsvorsitzenden mindestens 3 Werktage vor der anberaumten Versammlung schriftlich

     mitgeteilt oder aus Dringlichkeit bei der Mitgliederversammlung von einer 2/3 Mehrheit

    beschlossen werden.

 

6. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, ohne Rücksicht auf

    die Zahl der erschienenen Mitglieder.

 

7. Die Mitgliederversammlung beschließt, soweit in der Satzung oder gesetzlich nicht anders

     zwingend vorgeschrieben ist, mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder.

 

8. Beschlüsse, durch die die Satzung geändert wird, oder Beschlüsse über die Auflösung des Vereins,

    sind nur möglich, wenn sie in der Tagesordnung, die mit der Einladung versandt wurde, im Detail

    aufgeführt wurden. Sie bedürfen einer Mehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder.

 

9. In jeder Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Vorstandsvorsitzenden

    oder seinem Stellvertreter sowie vom Protokollführer (Schriftführer) zu unterzeichnen ist.

 

§ 7

Vorstand

 

1. Der Vorstand besteht mindestens aus dem Vorsitzenden und dem Stellvertreter. Falls die

    Ämter des Schriftführers, des Schatzmeisters, des Geschäftsführers und des künstlerischen

    Leiters sowie der russischsprechenden Kontaktperson besetzt sind, sind diese Mitglieder

   Vorstandsmitglieder.

 

2. Der Vorstand  wird von der Mitgliederversammlung gewählt  und beruft aus seiner Mitte

   den Vorsitzenden und dessen Stellvertreter.

    Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der Vorstandsmitglieder  anwesend sind.

 

3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für eine Amtszeit von 2 Jahren gewählt. Jedes

    Vorstandsmitglied ist per Akklamation einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur

    Mitglieder des Vereins gewählt werden. Wiederwahl ist zulässig.

   Mit der Beendigung seiner Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes.

 

4. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden und den

    Stellvertreter vertreten.

 

5. Der Vorstandsvorsitzende oder sein Stellvertreter beruft die Mitgliederversammlung ein

     und leitet sie. Der Vorsitzende führt die allgemeinen Geschäfte des Vereins und nimmt die

    Repräsentation des Vereins wahr. Er leitet die Vorstandsitzungen und erstellt den

    Rechenschaftsbericht an die Mitgliederversammlung.

 

6. Der Vorstand kann für einzelne Aufgaben oder für einen bestimmten Geschäftskreis besondere

    Vertreter im Sinne von § 30 BGB bestellen.

 

7. Die Tätigkeit des Vorstandes erfolgt ehrenamtlich.

 

 

§ 8

Beirat

 

1. Der Beirat soll aus maximal 6  Mitgliedern bestehen. Die Mitglieder werden auf Vorschlag des

   Vorstandes durch die Mitgliederversammlung per Akklamation einzeln gewählt.

 

 

2. Die Aufgabe des Beirates ist es, den Vorstand zu beraten und zu unterstützen.

     Vorstand und Beirat tagen gemeinsam.

 

3. Die Amtszeit des Beirats ist identisch mit der Amtszeit des Vorstandes.

 

§ 9

Kassenprüfer

 

1. Die Mitgliederversammlung wählt jährlich zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand und Beirat

    angehören dürfen. Zweimalige Wiederwahl eines Jeden von ihnen ist zulässig.        11. 04. 2005

geändert am 23. 03. 2009:

1. Die Mitgliederversammlung wählt jährlich zwei Kassenprüfer sowie eine weitere Person, die als

     Ersatzprüfer tätig wird, wenn einer der Kassenprüfer durch Krankheit oder längere örtliche Abwesen-

     heit verhindert ist. Die Prüfer dürfen weder dem Vorstand noch dem Beirat angehören.

     Zweimalige Wiederwahl eines Jeden von ihnen ist zulässig.                                    23. 03. 2009

 

2. Die Kassenprüfer nehmen mindestens einmal jährlich eine Prüfung vor, die sich auf den

    Kassenbestand, die Bankkonten des Vereins und die Einnahmen- und Ausgabenbuchungen anhand

    der Belege sowie auf die satzungsgemäße Verwendung der Mittel erstreckt. Sie erstatten der

    Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer

    Kassenführung die Entlastung des Schatzmeistern und des Vorstandes.

 

 

Gütersloh, 08. 11. 1991

ergänzte Fassung:             13. 10. 1992

geänderte Fassung:            19. 01. 1993

geänderte Fassung             11. 04. 2005

§ 9, Absatz 1, geändert am 23. 03. 2009